Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Röscher GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Röscher GmbH sie schriftlich bestätigt.
Angebot und Vertragsschluss
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote der Röscher GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Röscher GmbH. Sollten wir nach Erhalt und Überprüfung der Musterteile feststellen, dass wir für die Angebotsausarbeitung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, behalten wir uns das Recht vor, unser Angebot innerhalb einer Frist von einer Woche für uns kostenfrei zu widerrufen.
Angebotsunterlagen
Die Röscher GmbH behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Vertragspartner darf das geistige Eigentum von der Röscher GmbH nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist. Sollte sich der Auftragsumfang im nachhinein ändern, behalten wir uns eine Änderung des Angebotes vor.
Preise und Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Röscher GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Röscher GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Röscher GmbH ist berechtigt, vom Vertragspartner angemessene Vorschüsse zu verlangen zur Deckung der Kosten für vorfinanzierte Bauteile.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Röscher GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Röscher GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als eingegangen, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Röscher GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
5. Wenn der Röscher GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vetragspartners in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt werden, oder wenn der Röscher GmbH andere Umstände bekannt werden, die gegen die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners sprechen, so ist die Röscher GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Röscher GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Röscher GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Röscher GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Röscher GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Röscher GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Röscher GmbH nur berufen, wennn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4. Die Abnahme erfolgt spätestens 10 Tage nach Abnahmebereitschaft. Ansonsten gilt die Anlage nach Aufnahme der Produktion als abgenommen.
5. Die Röscher GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Röscher GmbH behält sich das Eigentum an dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor.
2. Der Vertragspartner darf den Leistungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Personen hat er die Röscher GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vetragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Röscher GmbH zur Rücknahme des Leistungsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zu Herausgabe verpflichtet.
Haftung für Mängel
1. Liegt ein von der Röscher GmbH zu vertretener Mangel der Leistung vor, so ist die Röscher GmbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangles oder Ersatzlieferung berechtigt. Dazu hat der Vertragspartner der Röscher GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die Röscher GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei die Röscher GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die Röscher GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zulassen und von der Röscher GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2. Die Röscher GmbH trägt die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit sich die Beanstandung des Vertragspartners als berechtigt herausstellt.
3. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, einschließlich Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Röscher GmbH und in den Fällen, in denen das Produkthaftgesetz anwendbar ist oder beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Haftungsdauer
Ansprüche des Vertragspartners gegen die Röscher GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung der Röscher GmbH.
Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Betriebssitz von der Röscher GmbH in Berlin für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke im Vertrag.